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Hornsche
Straße 41
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Gebührenordung der Lippischen Landesbibliothek |
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Aufgrund der Vorschriften des § 11 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206) und des § 3 der Benutzungsordnung der Lippischen Landesbibliothek Detmold vom 15. Februar 1984 wird folgende Gebührenordnung der Lippischen Landesbibliothek Detmold erlassen. § 1 Allgemeine Benutzungsgebühren (1) Benutzerkarte (Leihkarte), gültig für die Dauer von 12 Monaten vom Erwerbsmonat an:
(2) Die Ausstellung einer Zweitschrift der Benutzerkarte (Leihkarte) bei Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Behandlung richtet sich nach den o. a. Gebührensätzen. Von den allgemeinen Benutzungsgebühren befreite Schüler zahlen für die Ausstellung einer Zweitschrift der Benutzerkarte 9,00 Euro. § 2 Säumnisgebühren (1) Bei Überschreitung der Leihfrist ohne Antrag auf Verlängerung werden folgende Säumnisgebühren erhoben
(2) Die Säumnisgebühren werden mit Ablauf der genannten Fristen fällig, ohne dass es eines schriftlichen Bescheides bedarf. § 3 Ersatzleistung (1) Vollwertige Ersatzleistung für ein beschädigtes, verlorenes oder nicht zurückgegebenes Werk erfolgt zu Lasten des Benutzers (§ 5, Ziff. 5 BO). (2) Der Verwaltungsaufwand aus Anlass der Ersatzleistung für verlorene, beschädigte oder nicht zurückgegebene Werke (Beschaffung und Einarbeitung) wird pauschal mit 20,00 Euro in Rechnung gestellt, unbeschadet des Rechtes, höheren Aufwand mit Nachweis zu berechnen. (3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird. § 4 Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe) (1) Der Auftraggeber muss im Besitz einer gültigen Benutzerkarte sein. (2) Für die Inanspruchnahme des elektronischen und des konventionellen auswärtigen Leihverkehrs ist ein pauschalierter Erstattungsbetrag von 1,50 Euro (Bestellgebühr) zu entrichten. (3) Daneben sind Auslagen für Porto, Wertversicherung, Einschreib- und Eilsendungen sowie für ähnliche beantragte oder sonst verursachte Sonderleistungen zu erstatten. § 5 Informationsdienstleistungen (1) Für die Erteilung von schriftlichen bibliographischen oder entsprechenden Auskünften, für Datenbank- und Internetrecherchen sowie Anfertigung von Exzerpten u.ä. wird eine Gebühr von 40,00 Euro für jede aufgewandte Arbeitsstunde, mindestens jedoch 10,00 Euro erhoben. (2) Im Zusammenhang mit dem Rechercheauftrag angefertigte Reprographien werden gesondert berechnet. Die Höhe der Leistungsentgelte regelt § 7. Ausdrucke von Datenbankrecherche-Ergebnissen und Internetseiten werden wie Fotokopien berechnet. (3) Die Erteilung einer Auskunft oder die Fertigung von Vervielfältigungen kann von der Bezahlung eines angemessenen Vorschusses oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden. (4) Bei Bibliotheksführungen und Seminarveranstaltungen wird eine Gebühr von 40,00 Euro für jede aufgewandte Arbeitsstunde erhoben. Benutzungseinführungen sind kostenfrei. § 6 Internetnutzung (1) Der Nutzer muss im Besitz einer gültigen Benutzerkarte sein. (2) Die Nutzungsgebühr beträgt für alle Nutzer 0,50 Euro pro angefangene 30 Minuten. § 7 Reprographie Für Kopieraufträge (Anfertigung durch die Bibliothek) werden folgende Leistungsentgelte erhoben:
Für die Nutzung des Münzkopierers und Reader-Printers (Anfertigung durch den Benutzer) werden folgende Entgelte erhoben:
Die Lippische Landesbibliothek behält sich vor, Reproaufträge an eine Fotowerkstatt zu vergeben; die aktuelle Preisliste der Fachwerkstatt ist im Vergabefall bindend. § 8 Nutzungsgebühren für Bildvorlagen (1) Die Verwendung von Bildvorlagen der Lippischen Landesbibliothek zu Vervielfältigungszwecken ist gebührenpflichtig. Die der Lippischen Landesbibliothek zustehende Nutzungsgebühr wird unbeachtet etwaiger Honorarforderungen der Urheberrechtsinhaber erhoben. (2) Bücher/Kalender
(3) Zeitungen und Zeitschriften
(4) Audiovisuelle und elektronische Medien
§ 9 Auslagenersatz (1) Für die schriftliche Benachrichtigung des Auftraggebers im Falle der Bereitstellung vorgemerkter oder im auswärtigen Leihverkehr beschaffter Werke ist das Porto zu erstatten. (2) Für Papierausdrucke und die elektronische Speicherung von Datenbankrecherche-Ergebnissen oder Internetseiten stellt die Bibliothek Druckerpapier bzw. Disketten gegen Auslagenersatz bereit. § 10 Gebührenbefreiung Die Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe kann in besonderen Fällen Gebührenfreiheit gewähren; sie kann dieses Recht sowohl auf den Verbandsvorsteher als auch auf den Direktor der Lippischen Landesbibliothek übertragen. § 11 Inkrafttreten Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2008 in Kraft. Detmold, den 12.12.2007 gez. Detlev Hellfaier M.A. Ltd. Bibliotheksdirektor |
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Last update: 20.12.07
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