der Bibliotheken im FORUM Wissenschaft | Bibliothek | Musik
Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz – KunstHG -) vom 13. März 2008 (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Kunsthochschulrechts vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195)
und aufgrund der Vorschriften der §§ 12 und 14 des Gesetzes über den Landesverband Lippe vom 5. November 1948 (GS. NW. S. 206)
haben die Hochschule für Musik Detmold und der Landesverband Lippe folgende Gebührenordnung
erlassen:
§ 1 Allgemeine Benutzungsgebühren
(1) Bibliotheksausweis, gültig für die Dauer von 365 Tagen, kostet:
- für Benutzerinnen und Benutzer, gleichgestellt sind Institutionen (Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des privaten Rechts, Firmen u.ä.) vom vollendeten 18. Lebensjahr an 20 €,
- für Studierende, Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen, Angehörige des Bundesfreiwilligendiensts unter Vorlage der erforderlichen Ausweise 10 €,
- für Benutzerinnen und Benutzer bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 10 €.
- Schülerinnen und Schüler unter Vorlage des gültigen Schülerausweises (ggf. nur in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis) sind von Benutzungsgebühren befreit.
(2) Mitglieder und Angehörige der Hochschule für Musik Detmold und die Lehrenden und
Studierenden der Universität Paderborn, die in der Fakultät Kulturwissenschaften in den
musikbezogenen Studiengängen tätig bzw. eingeschrieben sind, erhalten den
Bibliotheksausweis für die Dauer des Studiums bzw. des Dienstverhältnisses gebührenfrei.
(3) Bei Verlust ist ein neuer Ausweis zu erwerben.
§ 2 Säumnisgebühren
(1) Bei Überschreitung der Leihfrist werden folgende Säumnisgebühren erhoben:
- bis zu 10 Öffnungstagen je Medieneinheit: 2 €
- bis zu 20 Öffnungstagen je Medieneinheit: 5 €
- bis zu 30 Öffnungstagen je Medieneinheit: 10 €
- bis zu 40 Öffnungstagen je Medieneinheit: 20 €
- für Kurzausleihe je Öffnungstag und Medieneinheit: € 2 €
- für E-Book-Reader je Öffnungstag: 1 €
(2) Die Säumnisgebühren werden mit Ablauf der genannten Fristen fällig, ohne dass es eines
schriftlichen Bescheides bedarf.
(3) Die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 40 Tage bzw. für die Kurzausleihe um mehr als
10 Tage gilt als Nichtrückgabe.
(4) Als Medieneinheit im Sinne dieser Ordnung gilt auch von Verlagen zu Aufführungszwecken
beschafftes Mietmaterial („Leihmaterial“).
§ 3 Ersatzleistung
(1) Der Ersatz für ein beschädigtes, verlorenes oder nicht zurückgegebenes Medium besteht
nach Wahl der besitzenden Bibliothek in der Beschaffung eines Ersatzexemplars oder im
Wertersatz. Die Wertfeststellung erfolgt durch die Bibliothek.
(2) Der Verwaltungsaufwand aus Anlass der Ersatzleistung für verlorene, beschädigte oder nicht
zurückgegebene Werke (Beschaffung und Einarbeitung) wird pauschal mit 25 € in Rechnung
gestellt, unbeschadet des Rechtes, höheren Aufwand mit Nachweis zu berechnen.
(3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig,
wenn nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 4 Erlass
Entstandene Gebühren können auf Antrag der Benutzerin bzw. des Benutzers ausnahmsweise
ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 5 Auswärtiger Leihverkehr (Fernleihe)
(1) Die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber muss im Besitz eines gültigen Bibliotheksausweises
sein.
(2) Für die Inanspruchnahme des elektronischen und des konventionellen auswärtigen
Leihverkehrs ist ein pauschalierter Erstattungsbetrag von 1,50 € zu entrichten. Die Gebühr
wird fällig bei Aufgabe der Bestellung, unabhängig davon, ob bzw. wie diese erfüllt wird.
(3) Daneben sind Auslagen für Porto, Wertversicherung, Einschreib- und Eilsendungen sowie für
ähnliche beantragte oder sonst verursachte Sonderleistungen zu erstatten.
§ 6 Informationsdienstleistungen
(1) Für die Erteilung von schriftlichen bibliographischen oder entsprechenden Auskünften, für
Datenbank- und Internetrecherchen sowie Anfertigung von Exzerpten u.ä. wird eine Gebühr
von 40 € für jede aufgewandte Arbeitsstunde, mindestens jedoch 10 € erhoben.
(2) Im Zusammenhang mit dem Rechercheauftrag angefertigte Reprographien werden
gesondert berechnet. Die Höhe der Leistungsentgelte regelt § 7. Ausdrucke von
Datenbankrecherche-Ergebnissen und Internetseiten werden wie Fotokopien berechnet.
(3) Die Erteilung einer Auskunft oder die Fertigung von Vervielfältigungen kann von der
Bezahlung eines angemessenen Vorschusses oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.
(4) Benutzungseinführungen sind kostenfrei. Dies gilt auch bei Bibliotheksführungen für Schulen
und Weiterbildungseinrichtungen.
(5) Bei touristischen oder musealen Sonderführungen und Seminarveranstaltungen für Dritte
wird eine Gebühr von 40 € für jede aufgewandte Arbeitsstunde erhoben.
§ 7 Reproduktionsaufträge
Für Reproduktionsaufträge werden folgende Leistungsentgelte erhoben:
Fotokopie A4 s/w | 0,30 € |
Fotokopie A3 s/w | 0,60 € |
Readerprinter-Ausdruck A4 | 1 € |
Readerprinter-Ausdruck A3 | 2 € |
Fotokopie A4 Farbe | 1 € |
Fotokopie A3 Farbe | 3 € |
Scan mit Vorlage max. DIN A4 | 1 € |
Scan mit Vorlage max. Din A2 | 2 € |
Scan von Übergrößen | Nach Aufwand |
Serienscan (d.h. mindestens 20 Scans aufeinanderfolgender Seiten aus einer Quelle max. Größe DIN A 3 Hochformat) | 0,25 € je Bild |
Ausdruck vom Scan A3/A4, Farbe od. s/w | Wie Kopie |
Bearbeitungsgebühr für Repro-Aufträge und Sonderbestände (je Sondersammlung)⋇ | 10 € |
Brennen auf CD-/DVD-ROM | 5 € |
⋇ Lippe-Sammlung, Musiksammlung, Literaturarchiv, Handschriften + Alte Drucke
§ 8 Nutzungsgebühren für Bildvorlagen
(1) Die Verwendung von Bildvorlagen zu Vervielfältigungszwecken ist gebührenpflichtig. Die
Nutzungsgebühr wird unbeachtet etwaiger Honorarforderungen der Urheberrechtsinhaber
erhoben.
(2) Bücher/Kalender
Auflage | ¼ Seite S/W | ¼ Seite Farbe | ½ Seite S/W | ½ Seite Farbe | 1 Seite S/W | 1 Seite Farbe | Buchdeckel / Umschlag S/W | Buchdeckel / Umschlag Farbe |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
bis 1000 | 8,- | 30,- | 11,- | 45,- | 15,- | 60,- | 20,- | 95,- |
2500 | 15,- | 40,- | 22,- | 60,- | 30,- | 85,- | 40,- | 125,- |
5000 | 25,- | 50,- | 35,- | 80,- | 45,- | 105,- | 60,- | 155,- |
7500 | 30,- | 60,- | 45,- | 95,- | 60,- | 125,- | 85,- | 185,- |
10000 | 40,- | 70,- | 55,- | 110,- | 80,- | 145,- | 105,- | 215,- |
25000 | 45,- | 85,- | 70,- | 125,- | 95,- | 165,- | 125,- | 245,- |
50000 | 55,- | 95,- | 80,- | 140,- | 110,- | 185,- | 145,- | 280,- |
75000 | 60,- | 105,- | 90,- | 155,- | 125,- | 205,- | 165,- | 310,- |
über 75000 | 70,- | 115,- | 100,- | 170,- | 140,- | 225,- | 185,- | 340,- |
(3) Zeitungen und Zeitschriften
Auflage | ¼ Seite S/W | ¼ Seite Farbe | ½ Seite S/W | ½ Seite Farbe |
---|---|---|---|---|
bis 50.000 | 30,- | 40,- | 50,- | 85,- |
100.000 | 45,- | 60,- | 80,- | 125,- |
250.000 | 60,- | 85,- | 105,- | 165,- |
500.000 | 80,- | 105,- | 130,- | 205,- |
über 500.000 | 95,- | 125,- | 155,- | 245,- |
(4) Audiovisuelle und elektronische Medien
S/W und Farbe | |
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Film/Fernsehen | 80,- |
CD-ROM/Internet | 55,- |
§ 9 Auslagenersatz
(1) Für die schriftliche Benachrichtigung des Auftraggebers im Falle der Bereitstellung vorgemerkter oder im auswärtigen Leihverkehr beschaffter Werke ist das Porto zu erstatten.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt am 01.09.2015 in Kraft. Die Gebührenordnung der Lippischen Landesbibliothek Detmold vom 16.12.2009 und die Gebührenordnung für die Bibliothek der Hochschule für Musik Detmold vom 02.07.2012 treten damit außer Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Landesverbandes Lippe vom 24.06.2015 sowie des Senats der Hochschule für Musik Detmold ebenfalls vom 24.06.2015.
Lemgo, den 07.07.2015
Landesverband Lippe
Die Verbandsvorsteherin gez.
gez. Anke Peithmann
Detmold, den 16.07.2015
Hochschule für Musik
Der Rektor
gez. Prof. Dr. Thomas Grosse